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Promodul / Kindbetreuung

Eine Möglichkeit für Unternehmen, 

ihre Beschäftigten bei der Kinderbetreuung zu unterstützen, besteht darin, einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten zu bezahlen. Für Kinder, die nicht schulpflichtig sind, ist der Kinderbetreuungszuschuss von Steuern und Sozialabgaben befreit.

 

§ 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt: „Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen“.

Unterstützung Kinderbetreuung

 

Sie können Ihren Mitarbeitern bis zu den tatsächlichen Kosten der nachweislichen Kinderbetreuung unterstützen

Voraussetzungen

 

Kind nicht schulpflichtig ist. Das sind Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder im laufenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr nach dem 30. Juni vollenden werden und noch nicht zur Schule gehen. Diese sind bis zum 31. Juli des folgenden Jahres begünstigt. Bei einer vorzeitigen Einschulung entfällt die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ab Beginn des Schuljahres (also ab dem 1. August des betreffenden Kalenderjahres).

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