Promodul / Fehlgeld
Pauschale Fehlgeldentschädigungen, die an Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, zählen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind damit steuer- und sozialversicherungsfrei. Vorausgesetzt, sie übersteigen den Betrag von 16 Euro im Monat nicht.
Erhält ein Arbeitnehmer mehr als 16 Euro monatlich, so ist lediglich der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die überschießenden Beträge gehören zum laufenden steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Abrechnungsmonat für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen, für den sie gezahlt werden (R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR 2011).
Fehlgeldentschädigung
Arbeitgeber können Fehlgeldentschädigungen bis zu 16 Euro monatlich steuerfrei zahlen
Voraussetzungen
Fehler passieren in der Praxis immer wieder, wenn es um die Gewährung von Fehlgeldentschädigungen oder Mankogeldern geht. Und zwar vor allem dann, wenn in bestimmten Bereichen Mitarbeiter nur ab und an einer Kassentätigkeit oder einem Zähldienst nachgehen.